Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes selbstständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für
das Kind ergangenen ESt-Bescheids zu ermitteln.
Es ist ausgeschlossen, für die Einkünfteermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (a.F.) von der aufgrund der Wahlrechtsausübung
zu Gunsten des § 4 Abs. 1 EStG steuerrechtlich allein zulässigen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich abzuweichen und
den Gewinn für Zwecke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nach abweichenden Grundsätzen zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-17549
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