Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gem. § 8 Nr. 1
Buchst. a), d), e) und f) in 2009
Leitsatz
1) Der Senat hat zwar hinreichend ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen der Hinzurechnungsvorschriften
in § 8 Nr. 1 Buchst. a), d) und e) GewStG, die sich allein schon daraus ergeben, dass das ,
EFG 2012, 960 von der Verfassungswidrigkeit dieser Normen überzeugt war und diese dem BVerfG vorgelegt hat.
2) Jedoch hat die Antragstellerin das Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses gegenüber dem Haushaltsinteresse des Fiskus nicht
dargelegt.
3) Mit seiner auf den Leistungsfähigkeitsgrundsatz gestützten Begründung befindet sich das FG Hamburg im Widerspruch zur ganz
überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte. Der erkennende Senat hält es für ausgeschlossen, dass das BVerfG die umstrittenen
Normen auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis 2007 für nichtig erklären könnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1954 Nr. 32 DStR 2012 S. 8 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1142 Nr. 18 EFG 2012 S. 2036 Nr. 21 Ubg 2012 S. 699 Nr. 10 WAAAE-17547
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