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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 4029/11

Gesetze: RVG § 22 Abs 1, FGO § 139 Abs 3 Satz 3, RVG § 15 Abs 2 Satz 1

Kosten:

Art und Weise der Berechnung der Kosten des Vorverfahrens bei zwei Einspruchsverfahren, die in eine Klage mündeten

Leitsatz

1) Die Kosten für zwei getrennte Vorverfahren, die auf verschiedenen Steuerbescheiden beruhen, werden mit zwei Geschäftsgebühren unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelstreitwerts angesetzt, auch wenn die getrennten Streitigkeiten im Klageverfahren verbunden werden.

2) Aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO folgt nicht, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu bilden wäre.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAE-17544

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