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Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben
In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i. S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden (Bezug: § 196, § 200 AO; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 8 Abs. 1 Satz 1 KSG 2002; § 3, § 4, § 32 BpO 2000).
Damit entschied der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in H 5.7 Abs. 4 EStH 2011, wonach künftige Betriebsprüfungskosten erst ab Erhalt einer Prüfungsanordnung rückstellbar seien. Bei Großbetrieben soll nach § 4 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Grundsätzlich soll also bei Großbetrieben für jeden Veranlagungszeitraum eine Betriebsprüfung stat...