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Ausgewählte Einzelfragen zu § 50d Abs. 9 EStG
Offene Punkte vor Klärung durch den BFH
Mit § 50d Abs. 9 EStG ist eine weitere nationale Switch-over- bzw. Rückfallklausel in das Gesetz eingefügt worden. Betroffen sind Einkünfte der unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. Die Bedeutung des § 50d Abs. 9 EStG ist groß, was exemplarisch durch das (IV B 2 - S 1300/09/10003 NWB XAAAD-41371) belegt wird, in dem mehrfach auf die Norm verwiesen wird. Dies wird zum Anlass genommen, aktuelle praxisrelevante Probleme der Norm zu erörtern.
I. Einleitung
[i]Freistellungsmethode als GrundsatzDeutschland vermeidet als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung im Rahmen von DBA traditionell durch die Freistellungsmethode. Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Einkünfte weder in Deutschland noch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen (sog. weiße Einkünfte) bzw. nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden (sog. graue Einkünfte). Dieser „Nichtbesteuerung” wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 9 EStG entgegenwirken (vgl. BT-Drucks. 16/2712 S. 61 f.).
[i]Ausnahme für Einkünfte, die gar nicht oder nur begrenzt im anderen Staat steuerbar sindBetroffen sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem DBA von der Bem...