IWB Nr. 18 vom Seite 1

Jahresendspurt: JStG 2013 und Steuerabkommen

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Öffentliche Anhörung zum SteuerabkommenDas neue deutsch-schweizerische Steuerabkommen ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages gewesen. In zweieinhalb Stunden konnten insgesamt 21 Sachverständige das von der Bundesregierung als Gesetzentwurf vorgelegte Abkommen dem Ausschuss aus verschiedenen Blickwinkeln vorstellen. Was diese Anhörung letztendlich in Bezug auf das Inkrafttreten gebracht haben wird, wird das Jahresende zeigen.

Gleichzeitig [i]Ankauf von Steuerdaten-CDs – was gilt, wenn das Abkommen nicht in Kraft tritt?hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt, dass sie den Ankauf von Steuerdaten aus der Schweiz ablehnt. Dabei wurde der Ankauf solcher Daten-CDs vor der Unterzeichnung des Abkommens mit der Schweiz am zur Durchsetzung deutscher Steueransprüche als erforderlich angesehen. In Abstimmung mit dem BMF wurden seit dem Jahr 2008 insgesamt fünf Daten-CDs erworben.

Seit der Unterzeichnung des Abkommens stehe aber ein geeigneterer Weg zur Beschaffung der Daten zur Verfügung. Dieser sei auch bereits vor dem endgültigen Inkrafttreten zu beschreiten. Es stellt sich die Frage, wie die zwischenzeitlichen Ankäufe beurteilt werden, wenn das Abkommen nicht verabschiedet wird.

Dabei [i]BFH erleichtert großzügigere Aufhebung oder Änderung fehlerhafter Steuerbescheide „über die Grenze”zeigt sich die Rechtsprechung durchaus pragmatisch, wenn es gilt, in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur materiell-rechtlich richtigen Besteuerung zu gelangen. Dies verdeutlicht die jüngst veröffentlichte BFH-Entscheidung vom - I R 73/10, die Gegenstand des Top-Beitrags von Hilbert in dieser Ausgabe ist. Der BFH befürwortet darin die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zur Bestandskraft über deutsche Verwaltungsakte hinaus zumindest innerhalb der EU auf vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden, soweit die Bescheide nach der materiell-rechtlichen Verteilung der Besteuerungsrechte ihres DBA im Widerstreit zueinander stehen.

Damit lassen sich widerstreitende Steuerbescheide zweier EU-Mitgliedstaaten vielleicht eher „heilen”. Und der erste Senat sieht durch diese großzügigere Auslegung auch die deutschen Finanzbehörden nicht ernstlich gehindert, selbst wenn sie sich dazu verstärkt mit ausländischem Recht befassen müssen. Dieses Ergebnis stimmt hoffnungsfroh, obwohl vergleichbare Fälle sicher nicht die Regel bilden.

Beste Grüße

Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 18 / 2012 Seite 1
NWB WAAAE-17427