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BFH 01.08.2012 IX R 8/12, NWB 39/2012 S. 3147

Einkommensteuer | Durch gescheiterte Grundstücksveräußerung veranlasste Aufwendungen steuerlich grds. unbeachtlich

Gemäß dem sind Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt.

Anmerkung:

Der BFH hat nicht geprüft, ob die durch die fehlgeschlagene Veräußerung des Grundstücks oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags veranlassten Aufwendungen etwa als nachträgliche Anschaffungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage hätten erhöhen können. Dies hatte der Kläger im ...