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LSG Chemnitz Urteil v. - L 5 RS 262/12

Gesetze: AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB VO-AVItech § 1 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Beim VEB Kreisbau Bautzen handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb betrieben, weil sie wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zugewiesenen Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann.

Fundstelle(n):
IAAAE-17303

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