Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. des § 21 UmwStG a. F. [1]; (BStBl 2012 II S. 445)
Wurde ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht, konnte dies nach § 20 UmwStG a. F. [2] zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert erfolgen. Bei einer Einbringung zum Buchwert oder Zwischenwert waren die neuen (sog. einbringungsgeborenen) Anteile gem. § 21 UmwStG a. F. zeitlich unbegrenzt steuerverstrickt, d. h. der Gewinn aus der Veräußerung war steuerpflichtig. Für diese einbringungsgeborenen Anteile gelten § 21 UmwStG a. F. sowie das (BStBl 1998 I S. 268 [3]) trotz der Neuregelung durch das SEStEG weiter (vgl. Randnr. 00.01 sowie Randnr. S. 01 Abs. 2 des BStBl 2011 I S. 1314).
Einbringungsgeborene Anteile können sich auch in einem Betriebsvermögen befinden, z. B. nachdem ein Teilbetrieb eingebracht wurde (vgl. Tz. 21.11 des a. a. O.). Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (Tz. 21.12 des a. a. O.) war auch die Entnahme einbringungsgeborener Anteile nach den allgemein für Entnahmen geltenden Regeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu versteuern. Bei einer späteren Veräußerung (dann aus dem Privatvermögen) sollte an die Stelle der Anschaffungskosten der Entnahmewert treten.
Abweichend davon hat der entschieden, dass bei einer Entnahme von im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Entnahmegewinn versteuert und somit keine stille Reserven aufgedeckt werden müssen, weil die Anteile nach § 21 UmwStG a. F. auch nach der Entnahme weiterhin steuerverstrickt sind. Mit dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich der Verwaltungsauffassung in Tz. 21.12 des (a. a. O.) widersprochen.
Das ist inzwischen im BStBl 2012 II S. 445 veröffentlicht und ist damit in allen offenen Fällen anzuwenden. Tz. 21.12 des (a. a. O.) ist überholt.
Finanzministerium
Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt
44/2012VI 3011 - S 1978 c
- 029
Fundstelle(n):
CAAAE-17182
1Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782, ber. BGBl 2007 I S. 68)
2Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl. I S. 2782, ber. BGBl. 2007 I S. 68)