1. Kann Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass der Erwerb eines immateriellen Anlageguts gegen Übernahme der Ausgaben für die Verbesserung eines gemieteten oder zur Nutzung überlassenen Vermögensgegenstands eine Zahlung für die Dienstleistung einer Verbesserung darstellt, auch wenn der Eigentümer des Vermögensgegenstands nach dem Vertrag keine Vergütung schuldet?
2. Stehen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 26 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach die unentgeltliche Erbringung einer Dienstleistung, die in der Verbesserung eines gemieteten oder zur Nutzung überlassenen Vermögensgegenstands besteht, in allen Fällen als steuerbar gilt? Ist für die Beantwortung dieser Frage unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von Bedeutung, dass
- der Erbringer der unentgeltlichen Dienstleistung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf die für die Vornahme der Verbesserungen aufgewandten Gegenstände und Dienstleistungen ausgeübt hat, was ihm mit einem bestandskräftig gewordenen Steuerprüfungsakt auch noch nicht verweigert wurde;
- die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerprüfung noch nicht begonnen hat, mit den Grundstücken steuerbare Umsätze zu bewirken, die Geltungsdauer der Verträge allerdings noch nicht abgelaufen ist?
3. Stehen die Art. 62 und 63 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach der Steuertatbestand des Umsatzes nicht zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung (im konkreten Fall die Vornahme von Verbesserungen) eintritt, sondern zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe des Vermögensgegenstands im verbesserten Zustand bei Beendigung des Vertrags oder Einstellung der Nutzung?
4. Falls die erste und die zweite Frage verneint werden: Nach welcher Bestimmung von Titel VII der Richtlinie 2006/112 ist die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu ermitteln, wenn der unentgeltliche Umsatz nicht in den Geltungsbereich von Art. 26 der Richtlinie fällt?
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