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Die Veranlagung von Ehegatten – Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013
I. Einleitung
1. Begriff der Veranlagung und Abschluss des Veranlagungsverfahrens
Die Einkommensteuer stellt grundsätzlich eine sog. Veranlagungs- bzw. Jahressteuer dar, die gem. § 36 Abs. 1 EStG i. V. mit § 38 AO in der Regel mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (VZ) entsteht. Die Veranlagung wird nach Ablauf des VZ durchgeführt. Die Ausgestaltung der Abschnittsbesteuerung i. S. des § 2 Abs. 7 EStG enthalten die §§ 25 ff. EStG (i. V. mit §§ 46 Abs. 2 EStG). Während § 25 EStG (i. V. mit § 46 Abs. 2 EStG) bestimmt, ob zu veranlagen ist, regeln §§ 26 bis 26b EStG (sowie § 26c EStG, der letztmals im VZ 2012 anzuwenden ist), wie die Veranlagung erfolgt.
Als Veranlagung i. S. des § 25 EStG gilt das förmliche Verfahren, in dem die Grundlagen der Besteuerung für die Einkommensteuer ermittelt werden und in dem anschließend die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt. Über das Ergebnis der Veranlagung wird in der Regel ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuerfestsetzung gem. § 155 ff. AO wird im EStG als „Veranlagung” bezeichnet. Die sachliche Grundlage für die Veranlagung stellt somit das EinkommenS. 2 dar, das der Steuerpflichtige in einem VZ als zeitliche Grundlage erzielt hat. Der § 25 EStG beinhaltet Verfahre...