Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt, aber nicht in voller Höhe abgeführt hat,
sind auch dann vollständig auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Jahres anzurechnen, wenn der korrespondierende Arbeitslohn
nicht in voller Höhe ausgezahlt, bei der ESt-Veranlagung jedoch in Höhe des zugeflossenen Betrages zuzüglich der bescheinigten
Steuerabzugsbeträge erfasst wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2082 Nr. 34 DB 2012 S. 15 Nr. 34 DB 2012 S. 2495 Nr. 44 DStR 2013 S. 8 Nr. 47 DStRE 2014 S. 74 Nr. 2 EFG 2012 S. 1935 Nr. 20 GStB 2013 S. 45 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2012 S. 2901 XAAAE-17055
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