Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabziehbare Betriebsausgabe
sein
Leitsatz
1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen
Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann.
2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht
abziehbare Betriebsausgaben.
3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des
durch die Tat Erlangten.
4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht
die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 24 DStRE 2013 S. 961 Nr. 16 EStB 2013 S. 140 Nr. 4 PStR 2013 S. 35 Nr. 2 wistra 2013 S. 160 Nr. 4 DAAAE-17053
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