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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 181/11

Gesetze: EStG 2003 § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG 2003 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, EStG 2003 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, EStG 2003 § 12 Nr. 4, EStG 2003 § 33, StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, StGB § 73b, StGB § 73c, StGB § 299 Abs. 2, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann nichtabziehbare Betriebsausgabe sein

Leitsatz

1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann.

2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben.

3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sog. Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten.

4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bzgl. des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrages berücksichtigt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 24
DStRE 2013 S. 961 Nr. 16
EStB 2013 S. 140 Nr. 4
PStR 2013 S. 35 Nr. 2
wistra 2013 S. 160 Nr. 4
DAAAE-17053

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