Auch Vergütungen für Fremdkapital, die die Kapitalgesellschaft an einer dem Anteilseigner nahestehende nichtanrechnungsberechtigte
Person leistet, gelten unter den Voraussetzungen des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Bei dem durchzuführenden Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 ist auf das konkret vereinbarte Darlehen abzustellen.
Es ist nicht zu prüfen, ob ein Dritter möglicherweise ein Darlehen in geringerer Höhe gewährt hätte.
Auf die Höhe des vereinbarten Zinssatzes kommt es bei dem nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 zu führenden Drittvergleich
nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1305 Nr. 13 StBW 2012 S. 1018 Nr. 22 KAAAE-17042
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