Nur teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von
zwei Wohngebäuden einer KG auf ihre beiden Kommanditisten
Maßgeblichkeit des einzelnen Grundstücks für die Anwendung von § 6 Abs.
2, § 7 Abs. 2 GrEStG
Von einer Brauerei-KG auf ihre
Betriebsleiter-Kommanditisten übertragene Wohngebäude keine wirtschaftliche
Einheit
Leitsatz
1. Befinden sich auf dem aus mehreren
Flurnummern bestehenden Betriebsgelände einer KG u.a. zwei von den beiden
Kommanditisten als Wohnungen genutzte, seit dem Auslaufen der
Nutzungswertbesteuerung ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehörende Gebäude
und überträgt die KG nunmehr die Gebäude samt Grund und Boden in das Eigentum
der Kommanditisten, wobei die mitübertragenen Teilflächen des Grund und Bodens
exakt nach dem Beteiligungsverhältnis der Kommanditisten bei der KG bemessen
werden, so ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten im
prozentualen Umfang seiner Beteiligung an der KG nach § 6 Abs. 2 GrEStG
steuerfrei. Im Übrigen ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten
grunderwerbsteuerpflichtig und nicht nach § 7 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit.
2. Im Rahmen des § 6 wie auch des § 7
GrEStG ist nicht etwa auf den gesamten Grundbesitz der Gesamthand, sondern
jeweils auf das einzelne Grundstück abzustellen. Entsprechend ist der Anteil
des Erwerbers an der übertragenden Gesamthand der verhältnismäßige Anteil an
der Gesamthand, nicht etwa der wertmäßige Anteil am gesamten Grundbesitz der
Gesamthand. Daraus folgt, dass in dem Fall, in dem Gesellschafter einer
Gesamthand je eines von mehreren gleichwertigen Grundstücken i. S. des § 2
GrEStG, die keine wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 GrEStG bilden,
erwerben, die Grunderwerbsteuer nur in Höhe des jeweiligen Anteils der
Gesellschafter an der Gesamthand unerhoben bleibt, nicht aber in vollem Umfang.
Letzteres ist auch nicht über § 7 Abs. 2 GrEStG zu erreichen, da keine
flächenmäßige Teilung eines Grundstücks der Gesamthand vorliegt, sondern eine
insoweit nicht begünstigte Aufteilung von Grundstücken auf die Gesamthänder.
3. Der Rechtsgedanke des § 3 Nr. 6
GrEStG, wonach u. a. Grundstücksübertragungen von Eltern auf ihre Kinder von
der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen sind, kann aufgrund einer Zusammenschau
mit anderen Befreiungsvorschriften (Interpolation) dazu führen, dass ein
Grundstückserwerb steuerfrei ist, der allein nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6
GrEStG und der jeweils anderen Steuerbefreiungsvorschrift nicht steuerfrei
wäre. So kann die Übertragung eines Grundstücks durch eine Gesamthand nach § 6
Abs. 2 GrEstG steuerfrei sein, wenn und soweit die Gesellschafter der
Gesamthand mit dem Erwerber in gerader Linie verwandt sind.
4. Die Anwendung von § 7 Abs. 2
GrEStG ist nicht schon allein deswegen ausgeschlossen, weil der von einer
Gesamthand verhältnismäßig aufgeteilte Grundbesitz zum Zeitpunkt seiner
Übertragung noch kein eigenes Grundbuchblatt und keine eigene Flurnummer hatte.
5. Der Umstand, dass die Erwerber von
zwei Wohngebäuden einer KG deren Kommanditisten sind und dass der KG –
neben zahlreichen Gaststätten – ein räumlich an die Wohngrundstücke
angrenzendes ehemaliges Brauereigelände gehört, welches seit der Aufgabe der
Brauerei als Verwaltungsgebäude im Zusammenhang mit den Gaststättenbetrieben
sowie als Lagerfläche für Mobiliar genutzt wird, führt nicht zu einem
einheitlichen Zweck der beiden Wohngrundstücke, denn diese dienen dem Wohnen
verschiedener natürlicher Personen mit ihren Familien. Die gleichgerichtete
wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Gesamthänder als Betriebsleiter der KG
macht deren Wohngrundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 23 DStRE 2013 S. 940 Nr. 15 EFG 2012 S. 2051 Nr. 21 UVR 2012 S. 329 Nr. 11 Ubg 2013 S. 541 Nr. 8 HAAAE-17030
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