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FG München Urteil v. - 4 K 689/09 EFG 2012 S. 1721 Nr. 18

Gesetze: AO § 174 Abs. 4 S. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, ErbStG § 7

Differenzierung des bestimmten Sachverhalts nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO von den mehrfachen Möglichkeiten zu seiner rechtlichen Beurteilung

Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 0 EUR als ersatzlose Aufhebung nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO

Mehrfachkorrektur nach § 174 Abs. 4 AO

Behandlung einer vGA im Schenkungsteuerrecht

Leitsatz

1. Verpachtet der Vater des alleinigen Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH der GmbH drei Grundstücke zu einem unangemessen hohen Pachtzins, stellt sich die Frage, ob nun schenkungsteuerrechtlich eine freigebige Zuwendung an den Vater durch den Gesellschafter oder vielmehr durch die Kapitalgesellschaft selbst vorliegt, lediglich als rechtliche Schlussfolgerung des Vorgangs, aber nicht als zwei voneinander zu unterscheidende Sachverhalte i. S. d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar.

2. Dem Umstand, dass der Beklagte die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt hat, anstatt den Schenkungsteuerbescheid richtigerweise ersatzlos aufzuheben, kommt in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 174 Abs. 4 S. 1 AO keine Bedeutung zu.

3. Die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Korrekturvorschrift nicht mehrfach auf einander folgend zur Anwendung gelangen kann. Dies begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn die auf einander folgenden Änderungen auf unterschiedlichen „Irrtümern” beruhen, weil sich zum einen über den Schenkungszeitpunkt und zum anderen über die Person des Schenkers geirrt wird.

4. Eine gemischte freigebige Zuwendung ist auch bei einem Sachverhalt gegeben, der ertragsteuerrechtlich als vGA aus einer Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Wird der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteil nicht dem Gesellschafter selbst, sondern einer ihm nahe stehenden Person gewährt, wird die (schenkungsteuerrechtliche) Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft an die dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2172 Nr. 39
DStR 2012 S. 9 Nr. 51
DStRE 2013 S. 82 Nr. 2
EFG 2012 S. 1721 Nr. 18
UVR 2012 S. 331 Nr. 11
Ubg 2013 S. 126 Nr. 2
GAAAE-17026

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