1. Verpachtet der Vater des alleinigen Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH der GmbH drei Grundstücke zu einem unangemessen
hohen Pachtzins, stellt sich die Frage, ob nun schenkungsteuerrechtlich eine freigebige Zuwendung an den Vater durch den Gesellschafter
oder vielmehr durch die Kapitalgesellschaft selbst vorliegt, lediglich als rechtliche Schlussfolgerung des Vorgangs, aber
nicht als zwei voneinander zu unterscheidende Sachverhalte i. S. d. § 174 Abs. 4 S. 1 AO dar.
2. Dem Umstand, dass der Beklagte die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt hat, anstatt den Schenkungsteuerbescheid richtigerweise
ersatzlos aufzuheben, kommt in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 174 Abs. 4 S. 1 AO keine Bedeutung zu.
3. Die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Korrekturvorschrift nicht
mehrfach auf einander folgend zur Anwendung gelangen kann. Dies begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn die auf einander
folgenden Änderungen auf unterschiedlichen „Irrtümern” beruhen, weil sich zum einen über den Schenkungszeitpunkt und zum anderen
über die Person des Schenkers geirrt wird.
4. Eine gemischte freigebige Zuwendung ist auch bei einem Sachverhalt gegeben, der ertragsteuerrechtlich als vGA aus einer
Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Wird der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteil nicht dem Gesellschafter
selbst, sondern einer ihm nahe stehenden Person gewährt, wird die (schenkungsteuerrechtliche) Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft
an die dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 2172 Nr. 39 DStR 2012 S. 9 Nr. 51 DStRE 2013 S. 82 Nr. 2 EFG 2012 S. 1721 Nr. 18 UVR 2012 S. 331 Nr. 11 Ubg 2013 S. 126 Nr. 2 GAAAE-17026
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.