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FG München Urteil v. - 8 K 1509/10 EFG 2012 S. 1849 Nr. 19

Gesetze: EStG § 50c Abs. 1EStG § 50c Abs. 4UmwStG § 13 Abs. 4UmwStG § 4 Abs. 4UmwStG § 4 Abs. 5UmwStG § 4 Abs. 6 EG Art. 43 EG Art. 56 FGO § 126 Abs. 5

Minderung des Übernahmeverlusts durch einen Sperrbetrag nach § 50c EStG

Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

Besondere Vergütung für Körperschaftsteuerguthaben

Missbräuchliche Gestaltung

Bindungswirkung zurückverweisender Entscheidungen des BFH

Leitsatz

1. § 50c EStG a. F. verstößt dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einer inländischen Körperschaft von einem Nichtanrechnungsberechtigten i. S. d. § 50c EStG a. F. erwarb, durch geltungserhaltende Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 S. 1 EStG a. F. die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis zu erbringen, dass seine Anschaffungskosten für die Anteile keine Abgeltung von Körperschaftsteuerguthaben an den Nichtanrechnungsberechtigten mit einschlossen, und auch sonst nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist.

2. Es spricht vieles dafür, dass einem Anrechnungsberechtigten ein bei der Zielgesellschaft bereits vorhandenes Körperschaftsteueranrechnungsguthaben von einem ebenfalls anrechnungsberechtigten Erwerber, der die Anteile ins Betriebsvermögen erwirbt, immer zusammen mit der thesaurierten Dividende vergütet wird.

3. Von die Anwendung des § 50c Abs. 1 EStG rechtfertigenden missbräuchlichen Gestaltungen kann nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil dem deutschen Fiskus damit die Möglichkeit entzogen wurde, erwirtschaftete stillen Reserven (zumindest) einmal besteuern zu können.

4. Ob eine grenzüberschreitende Gestaltung darauf ausgerichtet ist, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, kann nicht nur aus der Sicht eines der beteiligten Staaten beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine steuerliche Gesamtschau, welche die gesamte Steuerbelastung des Betreffenden berücksichtigt.

5. Die Bindung des Gerichts im Fall einer zurückverweisenden Entscheidung des BFH umfasst auch dessen rechtliche Ausführungen zur weiteren Behandlung des Falles, sofern es sich nicht nur um Empfehlungen handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1849 Nr. 19
MAAAE-17024

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