Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks durch Erstreckung auf
andere Streitpunkte in einem Änderungsbescheid
Leitsatz
1. Ein in einem Änderungsbescheid
enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits ergangenen
Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und
regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist.
Der Steuerpflichtige muss allerdings nach den ihm bekannten Umständen (seinem
„objektiven Verständnishorizont”) unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben (§ 133 BGB) in der Lage sein, die Änderung des ursprünglichen
Vorläufigkeitsvermerks sowie den Umfang des neuen Vorläufigkeitsvermerks
erkennen zu können.
2. Hat das FA während einer
Betriebsprüfung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer
Fondsgesellschaft sowie die Sonderwerbungskosten der Gesellschafter ohne Angabe
von Beträgen mit der Begründung vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO festgestellt,
dass noch ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehe und eine abschließende
Bearbeitung derzeit nicht möglich sei, und hat das FA in einem
Änderungsbescheid nach Abschluss der Betriebsprüfung, ohne auf den unmittelbar
vorangegangenen Bescheid Bezug zu nehmen, die Vorläufigkeit nach § 165 AO auf
andere Punkte, nicht mehr aber auf die Sonderwerbungskosten der Gesellschafter
bezogen, so kann dieser Änderungsbescheid nur so verstanden werden, dass die
Vorläufigkeitsfestsetzung nunmehr geändert wurde und sich nur noch auf die in
dem Änderungsbescheid ausdrücklich angesprochenen Punkte beschränken sollte.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 49 DStRE 2013 S. 178 Nr. 3 EFG 2012 S. 1986 Nr. 21 Ubg 2013 S. 198 Nr. 3 IAAAE-17021
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