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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 783/11 EFG 2012 S. 2237 Nr. 23

Gesetze: FGO § 139 Abs 3 Satz 3VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4 VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 6 VV RVG Nr 1008 RVG § 2 Abs 1RVG § 22 Abs 1RVG § 7 Abs 1GKG § 13

Kosten:

Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

Leitsatz

1) Ist im Rahmen einheitlich und gesonderter Gewinnfeststellungen streitig, ob der Höhe nach unstreitig erzielter Gewinn begünstigt zu besteuern ist, beträgt der Streitwert 10 bis 25% des streitigen Gewinns.

2) In Fällen negativer Feststellungsbescheide ist ein Streitwert von 10% des streitigen Betrags anzusetzen.

3) Kosten eines Vorverfahrens sind nur insoweit erstattungsfähig, als das Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist.

4) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte jedoch höchstens zu 0,75 gilt auch für Steuerberater.

5) Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG ist die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtsgangs anzurechnen.

6) Eine Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme durch die Addition der auf alle Beteiligten entfallenden Streitwerte und den Ansatz einer Erhöhungsgebühr ist unzulässig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2237 Nr. 23
JAAAE-17012

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