Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils, einschränkende Auslegung von § 8b Abs. 4
Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F., Person des Einbringenden beim Formwechsel, Einbringungsgegenstand
Leitsatz
1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die zuvor aus einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft
nach § 25 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entstanden ist, ist der Veräußerungsgewinn in einschränkender Auslegung von § 8b
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F. insoweit steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, als im Zuge des Formwechsels miteingebrachte
Anteile an mehrheitsvermittelnden Kapitalbeteiligungen veräußert werden.
2) Einbringende sind im Fall des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die einzelnen Mitunternehmer.
3) Sind im Betriebsvermögen einer umgewandelten Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, gehören diese
als unselbständiger Bestandteil zum steuerlichen Sacheinlagegegenstand "Mitunternehmeranteil".
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