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NWB direkt Nr. 38 vom Seite 998

Änderung bei Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen EU-Staaten

Horst Marburger

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-16669 Für Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern der EU beschäftigt sind, ändert sich die Anwendung der Rechtsvorschriften. Nach alter Rechtslage galten für die betroffenen Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Wohnstaates. Nunmehr sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates maßgebend, in dem die überwiegende Beschäftigung erfolgt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Neuregelung

[i]Für Mehrfachbeschäftigte gilt: Maßgebend sind Vorschriften des Staates, in dem die überwiegende Erwerbstätigkeit ausgeübt wirdDie Verordnung (EU) Nr. 883/2004 regelt für die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, dass die Sozialversicherung des Entsendestaates für 24 Monate zuständig bleibt. In Fällen, in denen die Arbeitnehmer in mehreren EU-Staaten tätig sind, galten bisher in einem solchen Fall immer die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Nunmehr sind nach der Verordnung (EG) Nr. 465/2012 vom die Sozialversicherungsbestimmungen des Staates anzuwenden, in dem die überwiegende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Ist deutsches Recht maßgebend, erhält der Arbeitnehmer in Deutschland den Vordruck A 1, um etwa im Ausland zum Arzt gehen zu können. Der Vordruck A 1 ist auch dann wichtig, wenn es darum geht, dass Fam...