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Sozialversicherungsrecht | Übernahme von Beitragsrückständen zur privaten Krankenversicherung
Kommt ein Versicherter seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV) nach § 193 VVG nicht (rechtzeitig) nach, ist der Versicherer nicht verpflichtet, ihm rückwirkend Deckungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsschutz beginnt vielmehr erst mit dem Vertragsschluss in der PKV, und der Versicherer kann für die Zeit der Nichtversicherung einen einmaligen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG) verlangen, der auch von einem [i]infoCenter „Krankenversicherung” NWB CAAAB-13228 SGB-II-Leistungsträger nicht zu übernehmen ist. Denn die Übernahme dieser Beitragsrückstände in der PKV wird weder von einer Leistungsgewährung (§ 26 SGB II) umfasst noch als ein den laufenden Bedarf betreffenden Härtefall (§ 21 Abs. 6 SGB II) gewertet.
Ist die Dauer einer Nichtversicherung nicht zu ermitteln, kann grds. ein Zeitraum von fünf Jahren unterstellt werden, so dass d...