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Wohnungseigentumsrecht | Kein wirksamer Eigentumserwerb ohne erforderliche Verwalterzustimmung
Die Wohnungseigentümer können in der Teilungserklärung festlegen, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedarf (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG). Haben sie dies getan und veräußert ein Eigentümer ohne eine (wirksame) Zustimmung, wird der Käufer nicht Wohnungseigentümer, selbst dann nicht, wenn er im Grundbuch als solcher eingetragen wird. Das Zustimmungserfordernis bezieht sich nämlich nicht nur auf den schuldrechtlichen, sondern auch auf den dinglichen Vertrag. Dem zu Unrecht Eingetragenen stehen [i]Zur rechtssicheren Formulierung von Eigentümerbeschüssen Riecke, NWB 20/2012 S. 1671keine Mitwirkungsrechte zu und er muss auch nicht die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) tragen. Zwar ist i. d. R. die im Grundbuch eingetragene Person auch Wohnungseigentümer. Fehlt es jedoch wie hier an einem wirksamen Erwerb, ist der w...