BFH Beschluss v. - IX B 55/12

Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss unzulässig

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, GKG § 66 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 8

Instanzenzug: GK

Gründe

1 I. Das  GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

3 Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166, und vom II B 98/07, juris). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungsführerin wurde in dem FG-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer —wie hier— nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. , BFH/NV 2005, 905).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1799 Nr. 11
QAAAE-16632