BFH Beschluss v. - IX B 185/11

Keine grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht (EigZulG); Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung der FG-Entscheidung

Gesetze: AO § 42, EigZulG § 2 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist wird gewährt.

2 1. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn weder hat der Kläger eine vom ihm für bedeutsam gehaltene, abstrakte Rechtsfrage bezeichnet noch hat er sich mit der zu § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes ergangenen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Im Übrigen haben Fragen zur Eigenheimzulage als ausgelaufenes Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179; vom IX B 168/08, BFH/NV 2009, 896). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO).

3 b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Dazu reichen weder die (vermeintlich) unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (vgl. , BFH/NV 2012, 741, unter 1.b).

4 Insoweit rügt der Kläger mit seinen —nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen— Einwänden im Kern die unzutreffende Würdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; das kann aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. , BFH/NV 2008, 1340, unter 1.c, m.w.N.). Insbesondere wird auch ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung lediglich behauptet, aber nicht dargetan (vgl. , BFH/NV 2010, 887, unter 2., m.w.N.).

5 2. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch.

Zwar hat das FG den —auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG— nicht fachkundig vertretenen Kläger nach dessen Klagebegründung mit mehreren Beweisantritten in dem danach gut zweieinhalb Jahre dauernden Verfahren wie auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Aktenlage auf die seines Erachtens nicht hinreichenden Nachweise zur Entgeltlichkeit der Anschaffung hingewiesen. Darauf kommt es indes nicht an.

6 Wegen der Doppelbegründung (1. keine Anschaffungskosten, 2. Gestaltungsmissbrauch —ein Gesichtspunkt, der schon im Ablehnungs- wie im Einspruchsbescheid entscheidend war) kann das klageabweisende FG-Urteil auch nicht auf einer (möglichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht beruhen, weil diese Verletzung lediglich hinsichtlich einer (keine Anschaffungskosten) von zwei selbständig tragenden Begründungen geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 35/10, BFH/NV 2011, 462, unter II.1.; vom I B 7/07, und vom IX B 143/06, jeweils in juris). Hat das FG aber sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2008, 1345; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.).

7 Das ist nicht geschehen. Denn hinsichtlich der Begründung des Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 der Abgabenordnung hat der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO hinreichend dargelegt. Insoweit rügt der Kläger wiederum nur die unzutreffende Wertung und Würdigung durch das FG sowie dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, womit indes eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s.o. unter 1. a.E.).

8 3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1764 Nr. 11
ZAAAE-16629