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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 19 AS 870/11

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und das Verlangen nach Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen einer nicht angezeigten Inhaftierung. Mit Bescheid vom 26.06.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II u.a. für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von monatlich 825,97 EUR (Regelleistung 347,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 478,97 EUR entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers hierfür).

Fundstelle(n):
WAAAE-16254

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