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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 67/10

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter des Beigeladenen zu 1.) von der beklagten Bundesknappschaft Honorarzahlungen in Höhe von 21.295,99 EUR; zwischen den Beteiligten ist insofern im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte insofern mit befreiender Wirkung diese Honorare ausgezahlt hat.

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Fundstelle(n):
BAAAE-16248

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