Besitzstandszulage nach § 3 TVÜ-KAT - Teilnahme am Bewährungsaufstieg - Tätigkeit in der maßgebenden Fallgruppe - Vorliegen eines geteilten Arbeitsplatzes
Gesetze: § 1 Abs 1 TVG
Instanzenzug: Az: ö. D. 1 Ca 884 c/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 1 Sa 454 a/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin und in diesem Zusammenhang darüber, ob bei Überleitung der Klägerin in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (vom - KAT) Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom heißt es in § 2:
In der Zeit vom bis zum war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Dezernat Personalangelegenheiten tätig. Sie wurde in diesem Zeitraum nach der VergGr. IV b (Fallgr. a) Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK vergütet. Zugrunde lag der Eingruppierung eine Arbeitsplatzbewertung der Beklagten, die von folgenden Arbeitsvorgängen ausging:
4Eine Tätigkeit nach der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK, nach der die Klägerin aufgrund der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 vergütet wurde, sieht das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse, selbständiger Leistungen und eine besondere Verantwortung vor.
5Im Jahre 2003 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf eine bei der Beklagten intern ausgeschriebene Stelle „einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe IV b KAT) mit 19,25 Wochenstunden“ im Bereich der Versorgung des Personaldezernates der Beklagten. Auf die Stelle konnten sich auch Beschäftigte „mit höherem Beschäftigungsumfang bewerben, die bereit sind, an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen im Hause tätig zu sein“.
6Daraufhin war die Klägerin in der Zeit vom bis zum mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Beihilfeabteilung, in der sie bereits in der Zeit vor dem beschäftigt gewesen war, tätig und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit im Bereich Versorgung, der dem Personaldezernat zugeordnet war. Beide Arbeitsplätze sind räumlich und organisatorisch voneinander getrennt. Die Tätigkeiten im Bereich Versorgung entsprechen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor dem von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben. Danach erfordert die auszuübende Tätigkeit - auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung - 75 vH der Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, die sich aus der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Der Tätigkeitsbereich in der Beihilfeabteilung wurde von der Beklagten nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK bewertet, weil keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit vorliegt. Aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin wurde zu ihren Gunsten eine sechsjährige Bewährungszeit iSd. VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK „unterstellt“. Die Klägerin wurde der VergGr. IV b, Fallgr. g KAT-NEK zugeordnet. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom auf den Umstand hingewiesen, dass in Folge der nunmehr von ihr auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr gewährt werden könne.
7Seit dem ist die Klägerin im Umfang ihrer gesamten Arbeitszeit ausschließlich im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig. Die Beklagte hat die nunmehr auszuübende Tätigkeit entsprechend der Arbeitsplatzbewertung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zugeordnet.
8Zum trat der zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien und der ua. von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am geschlossene Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) in Kraft, der den KAT-NEK nach §§ 2, 8 Abs. 2 Buchst. a des am geschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) ersetzte. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr erfolgen könne, weil die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT, der eine bereits zu 75 vH erfüllte Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK vorsehe, nicht vorliege. Die Klägerin wird seit dem nach der Entgeltgruppe K 9 der Anlage 1 KAT vergütet.
9Mit Schreiben vom verlangte die Klägerin erfolglos von der Beklagten, die Beschäftigungszeiten ab dem als Bewährungszeit zu berücksichtigen und in der Folge ab dem gemäß § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK bei der Überleitung zu berücksichtigen.
10Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Tätigkeit in der Versorgungsabteilung sei bei der Ermittlung des Bewährungsaufstiegs zu berücksichtigen, wie auch § 23a Abs. 6 KAT-NEK zeige. Der Umstand, dass die Beklagte von einer Arbeitsplatzteilung ausgehe, spreche dafür, dass die beiden Tätigkeitsbereiche eingruppierungsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Die Klägerin sei mit 50 vH ihrer Arbeitszeit auf einem nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK zu bewertenden Arbeitsplatz tätig gewesen und mit weiteren 50 vH auf einem nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK. Letztgenannte Tätigkeit sei für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Arbeitsplatzteilung nicht zum Abschluss von zwei getrennten Arbeitsverträgen geführt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten benachteiligt, die mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Versorgungsabteilung tätig sei und damit die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfülle. Zudem habe sich die Klägerin auch deshalb bewährt, weil sie ab dem ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten habe. Auf die Fallgruppenzuordnung komme es für die Bewährung nicht an. „Rein vorsorglich“ hat sie geltend gemacht, dass die Arbeitsvorgänge unzutreffend bewertet seien. Letztlich sei die gesamte Tätigkeit im Bereich Versorgung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen.
Die Klägerin hat beantragt,
12Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bewährungszeit der Klägerin in der Tätigkeit nach VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK sei vom bis zum unterbrochen gewesen. Daher habe sie am maßgebenden Datum des nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit zum Aufstieg in die VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt. Die Klägerin habe in jenem Zeitraum nicht zu mindestens 50 vH ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auszuüben gehabt, die der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sind, sondern nur noch mit einem Zeitanteil von 37,5 vH der gesamten Arbeitszeit. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Arbeitsplatzbewertung bestreite, müsse sie vortragen, welche Tätigkeiten sie mit welchen Zeitanteilen ausübe. Die Ausführungen zur tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge seien im Übrigen sachlich unrichtig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
14Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zutreffend abgewiesen.
15I. Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) teilweise unzulässig.
161. Der Feststellungsantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
17a) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ( - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (st. Rspr., s. etwa - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., s. nur - Rn. 11, BAGE 134, 283; - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).
18b) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin will erreichen, dass bei der Berechnung ihrer Vergütung die Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT sich ab dem aufgrund eines fiktiven Bewährungsaufstiegs nach dem Entgelt entsprechend der VergGr. IV a KAT-NEK in dem in der Übergangsvorschrift näher definierten Umfang bestimmt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
192. Der Feststellungsantrag zu 2) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allerdings teilweise unzulässig.
20Für den Zeitraum bis zum Ende des Monats April 2009 fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin macht für diesen Zeitraum sowohl die Feststellung einer Vergütungspflicht als auch - mit ihrer Zahlungsklage - die entsprechende Entgeltdifferenz geltend. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. dazu - Rn. 12, ZTR 2010, 201), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den Überschneidungszeitraum. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ( - Rn. 20, BAGE 124, 240). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Überschneidungszeitraums für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.
21II. Die danach noch zulässige Klage ist unbegründet.
22Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die an sie zu zahlende Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 TVÜ-KAT unter Berücksichtigung eines fiktiven Bewährungsaufstiegs errechnet wird. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT liegen nicht vor, weil die Klägerin zum nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit iSd. der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt hatte.
1. Die Berechnung des Entgelts der Klägerin richtet sich ab dem nach den folgenden Regelungen des TVÜ-KAT:
242. Danach ist für das von der Klägerin verfolgte Begehren, dass bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT eine Bewährungszeit gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT berücksichtigt wird, erforderlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - absolviert hat.
a) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und einen Bewährungsaufstieg sind aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung die folgenden tariflichen Vorschriften des KAT-NEK maßgebend:
26b) Danach kann die Klägerin nicht verlangen, dass für die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT ein Bewährungsaufstieg nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT berücksichtigt wird. Zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK hatte die Klägerin noch nicht 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit absolviert, die nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - erforderlich sind, sondern lediglich etwas mehr als 14 Monate ( - ).
27aa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfordert, dass sich die Angestellte „in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV b“ KAT-NEK, also der Fallgruppe a oder der Fallgruppe d, vier Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung am nicht erfüllt. Sie hatte lediglich in der Zeit ab dem eine Tätigkeit der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK auszuüben. Die Beschäftigungszeiten vom bis zum können für die Erfüllung der tariflich geforderten Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden. Die in diesem Zeitraum auszuübenden Tätigkeiten erfüllen das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht. In der Folge ist dieser Zeitraum iRd. § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT nicht zu berücksichtigen.
28(1) Nach der Grundregel des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist für die Eingruppierung in einer Vergütungsgruppe stets maßgebend, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin insgesamt auszuüben hat. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 KAT-NEK diejenigen Arbeitsvorgänge maßgebend, die zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfallen und die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.
29Für die ermittelten Arbeitsvorgänge ist jeweils einzeln tariflich zu bewerten, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Danach sind die Arbeitsvorgänge, die die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen. Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in der entsprechender Vergütungsgruppe eingruppiert (s. bereits - AP TO A § 3 Nr. 97; weiterhin - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244).
30(2) In der Zeit vom bis zum erfüllten nach dem übereinstimmenden Hauptvorbringen der Parteien lediglich die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 der Tätigkeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK. Das Landesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass eine pauschale Überprüfung insoweit ausreicht, weil die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT insoweit als erfüllt angesehen haben (vgl. - Rn. 34, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).
31(3) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Bewährung in einer Tätigkeit nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin nicht in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die von ihr in diesem Zeitraum auszuübende Tätigkeit erfüllte nur hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 und damit nur mit einem Anteil von 37,5 vH ihrer Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der für eine mögliche Bewährung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsgruppe. Die anderen Arbeitsvorgänge erfüllen nach dem Hauptvorbringen der Parteien lediglich niedriger bewertete Tätigkeitsmerkmale.
32bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für die tarifliche Bewertung nicht nur auf den Arbeitsbereich abgestellt werden, den sie in dem dem Personaldezernat zugeordneten Bereich Versorgung auszuüben hatte. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist die gesamte Tätigkeit der Angestellten maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wie die Klägerin meint, dass die auszuübende Tätigkeit auf zwei räumlich und organisatorisch getrennten „Arbeitsplätzen“ ausgeübt wird, die in der Folge unterschiedlich zu bewerten seien. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Bedeutung, ob eine sog. Mischtätigkeit, also eine auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen, die von unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden (vgl. etwa - Rn. 25, BAGE 129, 208), in einer einheitlichen Weisungsstruktur ausgeübt wird oder nicht. Zudem liegt eine Mischtätigkeit iSd. § 22 Abs. 4 KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Bewertung sich über mehrere Abteilungen der maßgebenden Vergütungsordnung erstreckte. Sowohl die Tätigkeit in der Beihilfeabteilung als auch die im Bereich Versorgung sind durch die Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK erfasst.
33cc) Es kann dahingestellt bleiben, welche eingruppierungsrechtlichen Folgen es gehabt hätte, wenn die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 KAT-NEK zwei unabhängige Arbeitsverträge mit der Klägerin zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass diese Ausnahmebestimmung bestätigt, dass im Grundsatz die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, haben die Parteien von dieser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, mit der Klägerin zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dies ist nach dem Tarifwortlaut des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK zudem nur dann möglich, wenn die beiden Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, wovon auch die Klägerin in ihrem Fall nicht ausgeht.
34dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten.
35Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien des KAT-NEK (zu dem aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestehenden weiten Gestaltungsspielraum vgl. nur - Rn. 36 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 129, 93) scheidet bereits deshalb aus, weil die Argumentation der Klägerin, eine Teilzeitbeschäftigte, die mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich in der Versorgungsabteilung tätig gewesen sei, könne einen Bewährungsaufstieg beanspruchen, bereits im Ansatz unzutreffend ist, um für die vorliegende Fallgestaltung eine Ungleichbehandlung begründen zu können. Das hat das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt.
36Vergleichsmaßstab für eine etwaige Ungleichbehandlung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht eine Teilzeitbeschäftigte, die mit ihrer gesamten Arbeitszeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig ist, sondern diejenige, die jeweils zur Hälfte ihrer gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit zeitlich verminderten Beschäftigung dort und in der Beihilfeabteilung ihre Tätigkeit auszuüben hat. Eine dergestalt tätige Teilzeitbeschäftigte würde ebenso wenig die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllen wie die Klägerin.
37ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand stützen, dass sie in der Zeit vom bis zum ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten hat. Dieser ist vorliegend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Bewährungszeit in einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe absolviert ist, ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Angestellte für den Bewährungsaufstieg in der fraglichen Zeit das jeweilig tariflich vorgesehene Tätigkeitsmerkmal erfüllt hat, und nicht, welche Vergütung sie vom Arbeitgeber erhalten hat. Dies schließt es aus, dass die Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn sie Tätigkeiten auszuüben hat, die einer anderen Fallgruppe zugeordnet sind (st. Rspr., - Rn. 18, AP BAT § 23b Nr. 6).
38c) Soweit die Klägerin in den Tatsacheninstanzen hilfsweise geltend gemacht hat, bei den von der Beklagten in der Arbeitsplatzbewertung unter den Nrn. 1, 3, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um einen einzelnen Arbeitsvorgang und der Arbeitsvorgang unter Nr. 2 sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar anders bewertet worden als die Tätigkeit unter Nr. 1, weshalb die Tätigkeit insgesamt der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sei, hat das Landesarbeitsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, die von der Revision auch nicht mehr angegriffen wird.
III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Fundstelle(n):
MAAAE-16159