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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 2330/06

Gesetze: AO § 69, AO § 191 Abs. 1, AO § 191 Abs. 3 S. 4, AO § 5, AO § 171 Abs. 3a S. 1, AO § 171 Abs. 3a S. 3, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Aufhebung eines erneuten Haftungsbescheids gegen denselben Geschäftsführer wegen erneut unterbliebener Ermessensausübung in puncto auf einen anderen Geschäftsführer als weiteren Haftungsschuldner

Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO bei Aufhebung eines Haftungsbescheids wegen nicht erfolgter Ermessenausübung

Verjährung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids bei nicht angemeldeter Lohnsteuer

Leitsatz

1. Hatte das Finanzamt nur einen von zwei ehemaligen Geschäftsführern einer nunmehr insolventen GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, den anderen Geschäftsführer aber rechtsfehlerhaft von der Haftung freigestellt, wurde der Haftungsbescheid daher wegen der unterbliebenen Ermessensausübung vom Finanzgericht aufgehoben und hat das Finanzamt darauf in der rechtsirrtümlichen Annahme, der Haftungsanspruch gegen den anderen Geschäftsführer sei bereits verjährt, einen erneuten, zweiten Haftungsbescheid wieder nur gegen denselben Geschäftsführer erlassen, so ist auch dieser zweite Haftungsbescheid wegen unterlassener Ermessensausübung bezüglich sämtlicher in Frage kommender Haftungsschuldner rechtswidrig und aufzuheben.

2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO setzt voraus, dass der durch Anfechtung den Fristablauf hemmende Verwaltungsakt und der Bescheid, mit dem der abgabenrechtliche Anspruch geltend gemacht wird, identisch sind; an dieser Identität fehlt es, wenn ein Haftungsbescheid wegen nicht erfolgter Ermessensausübung aufgehoben wird und in dem nachfolgenden Haftungsbescheid erstmals das Auswahlermessen ausgeübt dargelegt wird bzw. wenn auch im zweiten Haftungsbescheid die erforderliche Ermessensausübung unterbleibt.

3. Wurde Lohnsteuer nicht angemeldet und beginnt die steuerliche Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer deswegen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Lohnsteuer entstanden ist, so wirkt sich diese Anlaufhemmung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz AO auch auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für einen entsprechenden Haftungsbescheid aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 336 Nr. 11
GmbHR 2013 S. 278 Nr. 5
FAAAE-16144

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