Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge
Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Werbungskostenabzug
für Aufwendungen eines katholischen Priesters im Ruhestand
Berücksichtigung der Aufwendungen eines Priesters im Ruhestand im
Billigkeitswege
Leitsatz
1. Beim Ruhegehalt eines katholischen
Priesters handelt es sich angesichts der unstreitigen Anknüpfung der Versorgung
der katholischen Pfarrer in Deutschland an beamtenrechtliche
Versorgungsregelungen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 Buchst. b EStG. Die Ruhegehaltszahlungen stellen nachträgliches Entgelt für
die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar.
2. Das Ruhegehalt der katholischen
Pfarrer wird unabhängig davon bezahlt, ob und ggf. in welchem Ausmaß später
weitere Tätigkeiten wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind nach dem
Eintritt in den Ruhestand anfallende Aufwendungen eines katholischen Priesters
im Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit im Rahmen der
Fokolar-Bewegung, Mess- oder Pfarrstellenvertretungen, Einladungen des Bischofs
sowie sonstigen religiösen Veranstaltungen nicht durch die Erzielung des
steuerpflichtigen Ruhegehalts veranlasst und daher insoweit nicht als
Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich insoweit auch nicht um nachträgliche
Werbungskosten für die früheren Bezüge des Pfarrers aus seiner aktiven
Dienstzeit. Die Aufwendungen können auch nicht als vorweggenommene
Werbungskosten im Hinblick auf eine nach dem Streitjahr aufgenommene
priesterliche, eigens vergütete Tätigkeit abgezogen werden, wenn diese
Tätigkeit im Streitjahr noch nicht absehbar war.
3. Die Tätigkeiten eines katholischen
Pfarrers im Ruhestand können aufgrund der kirchenrechtlichen Verpflichtungen
eine andere Qualität als freiwilliges Engagement besitzen. Insoweit kann die
vor dem Ruhestand gezahlte Vergütung eines katholischen Pfarrers auch als in
der Erwartung geleistet angesehen werden, dass der Pfarrer im Ruhestand seine
kirchenrechtlichen Verpflichtungen weiter erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann
es angezeigt sein, Aufwendungen eines Pfarrers im Ruhestand, die unmittelbar
aus der Erfüllung von mit der Priesterweihe entstandenen kirchenrechtlichen
Verpflichtungen resultieren und auf einer der Ausübung des Direktionsrecht des
Arbeitgebers ähnlichen Weisung beruhen, im Wege einer Billigkeitsentscheidung
nach § 163 AO wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Billigkeitsverfahren
ist ein gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren eigenständiges, gesondertes
Verwaltungsverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-16143
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