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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1387/11

Gesetze: UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1, UmwStG § 15 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Sitz der Geschäftsleitung als wesentliche Betriebsgrundlage

Ausgliederung eines Geschäftsbereichs

Leitsatz

1. Das Grundstück mit dem Gebäude, in dem die Geschäftsleitung des Unternehmens untergebracht ist und das die regelmäßige Arbeitsstätte der kaufmännischen und der meisten technischen Mitarbeiter bildet, ist wesentliche Betriebsgrundlage.

2. Die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs unter Zurückbehaltung dieses Grundstücks stellt keine begünstigte Teilbetriebsübertragung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-16142

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