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Insolvenzrecht | Anfechtung von Gehaltszahlungen
Soweit Gehaltszahlungen der Vergütung fälliger Gehälter aus dem jeweiligen Vormonat dienen, unterliegen sie als privilegiertes Bargeschäft i. S. des § 142 InsO nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, sondern der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, welche der künftige Insolvenzschuldner deshalb mit Benachteiligungsvorsatz zulasten seiner Gläubiger vorgenommen haben muss. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene (Arbeits-)Leistung erhält, [i]BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 - IX ZR 28/07 NWB LAAAD-27693 die er zur Fortführung seines Unternehmens dringend benötigt und die damit letztlich auch seinen Gläubigern nützt.
Ein vom Arbeitgeber in der Krise gezahltes Entgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen erfüllt stets die Voraus...