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NWB Nr. 36 vom Seite 2952

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die befristete Überlassung von Rechten

Ländererlass vom 2. 7. 2012: Geklärte und ungeklärte Fragen in der Praxis

Thomas Schöneborn

Seit [i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 7. 2012 (BStBl 2012 I S. 654)der Änderung der Hinzurechnungsnormen des § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 haben sich in der Praxis jede Menge Zweifelsfragen zur Anwendung des – mittlerweile nicht mehr ganz – neuen Rechts ergeben. Hierzu hat das BMF am endlich den lang erwarteten überarbeiteten koordinierten Ländererlass bekannt gegeben (BStBl 2012 I S. 654), nachdem die Praxis seit Mitte 2011 zumindest mit einer Entwurfsfassung arbeiten konnte. [i]Schöneborn, NWB 27/2012 S. 2250; ders. NWB 30/2012 S. 2451Zu den Problemkreisen Zinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) sowie Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) wurde bereits in NWB 27/2012 S. 2250 anhand diverser Praxisfälle Stellung genommen. Der vorliegende Aufsatz widmet sich der praxisrelevanten Hinzurechnung von Aufwand für die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern. Hier werden Themen angesprochen wie Aufwand für Software, Franchiseverträge oder Werbung. Bei der Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handelt es sich um eine Neuerung, die das Gewerbesteuerrecht vor 2008 nicht kannte. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers die Absaugung von Gewinnen mitte...