Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.
2 Der Beklagte wehrt sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung durch das Berufungsgericht zur Zahlung von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2010 sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 523,48 €.
3 1.
Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach § 4 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, [...] Rn. 8; , NJW-RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).
4 Letzteres ist vorliegend der Fall. Bei den geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten handelt es sich um solche, die durch die an den Beklagten gerichtete Zahlungsaufforderung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 15. März 2010 entstanden sind. Es handelt sich somit um einen Anspruch, der vom Bestand der Hauptforderung abhängt, und damit um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. zur Abhängigkeit der Neben- von der Hauptforderung MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 4 Rn. 26). Gerade weil die vorgerichtlichen Kosten, wie die Beschwerde ausführt, in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptanspruch von 20.000 € stehen, sind sie als Nebenforderung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
5 2.
Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des , NJW-RR 2011, 1289) eine willkürliche Sachbehandlung durch das Berufungsgericht rügt, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen. Die Entscheidung des ist nicht einschlägig. Es handelte sich um einen gänzlich anderen prozessualen Sachverhalt.
6 Abgesehen davon hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht angenommen, der Beklagte lasse sich den von ihm an den Kläger am 2. Mai 2008 geleisteten Betrag von 5.000 € auf die vom Kläger beanspruchte Rückzahlung anrechnen. Es hat vielmehr - zutreffend - darauf abgestellt, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger sich unstreitig den vom Beklagten gezahlten Betrag von 5.000 € auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch anrechnen lässt. Dementsprechend hat der Kläger nur einen Betrag von 22.500 € anstatt eines solchen von 27.500 € geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nur deshalb einen geringeren Betrag von 20.000 € zuerkannt, weil eine Zahlung des Klägers vom 10. Januar 2005 von 2.500 € nicht an den Beklagten, sondern an seinen Bruder R. S. erfolgt ist. Es erwähnt ausdrücklich, dass der Beklagte bestreitet, dass der von ihm an den Kläger geleistete Betrag von 5.000 € auf ein Darlehen geflossen sei. Zutreffend lässt es diesen Umstand jedoch dahinstehen, da bereits der Kläger den Betrag in Abzug gebracht und somit schlüssig nur eine Forderung in geringerer Höhe vorgetragen hat.
Fundstelle(n):
RAAAE-15959