GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften
Leitsatz
1) Ist der Zweck atypisch stiller Gesellschaften jeweils darauf ausgerichtet, die gesamten unter der Firma des Inhabers des
Handelsgeschäfts ausgeübten Tätigkeiten gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber der Handelsgeschäfts auszuüben,
liegt nur ein einziger Gewerbebetrieb i.S. des GewStG vor.
2) Verfahrensrechtlich ist in diesem Fall für Zwecke der GewSt nur eine einzige Veranlagung für die gemeinschaftlichen Einkünfte
aller Gesellschafter durchzuführen und auch nur eine einzige Steuererklärung einzureichen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1956 Nr. 20 StBW 2012 S. 824 Nr. 18 BAAAE-15934
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