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Erbrecht | Ende der Testamentsvollstreckung über Geschäftsanteile
Die Testamentsvollstreckung über Geschäftsanteile endet von selbst, d. h. es bedarf weder ihrer gesonderten konstitutiven Aufhebung noch der Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn die primär von dem Erblasser zur Ausführung zugewiesenen Abwicklungsaufgaben zum Verkauf der Gesellschaftsanteile nebst anschließender Erlösauskehr nicht mehr realisierbar sind. Dies ist der Fall, wenn [i]Zu den Vor-und Nachteilen der Testamentsvollstreckung s. Zimmermann, NWB 10/2011 S. 807entweder über die betroffenen Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber deren Auflösung und anschließende Liquidation unter Einsetzung eines Liquidators beschlossen ist. Auch die nach Abschluss dieser Verfahren ggf. notwendigen reinen Überprüfungsverfahren sind dann von der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht (mehr) erfasst.