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Haustürgeschäfte: EU fordert besseren Verbraucherschutz von Deutschland
Die EU bemängelt das Zusatzkriterium des „Bestimmens” in den Widerrufsvorschriften für Haustürgeschäfte in Deutschland und hat am Deutschland aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten das Verbraucherrecht zu ändern. Die EU-Vorschrift (Richtlinie 85/577/EWG) sieht bei Haustürgeschäften eine Widerrufsfrist von sieben Tagen ohne weitere Voraussetzungen vor.
In der deutschen Regelung muss neben einer einzuhaltenden Frist der Verbraucher zum Vertragsabschluss „bestimmt” worden sein. „Bestimmt” worden sein bedeutet, dass ein Überrumpelungstatbestand des § 312 Abs. 1 BGB kausal für den Vertragsabschluss war. Alle diese Überrumpelungstatbestände haben gemein, dass der Vertrag mit dem Inhalt oder zu dieser Zeit aufgrund des „Bestimmens” nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. EU-Komm...