Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 142, FGO § 133a, ZPO § 114
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Mit Beschluss vom V S 5/12 (PKH) hat der Senat den Antrag der durch den Antragsteller vertretenen Grundstücksgemeinschaft A und B (Grundstücksgemeinschaft) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im —die Klage der Grundstücksgemeinschaft abweisenden— abgelehnt.
2 Mit Schreiben vom wandte sich der Antragsteller wegen „Vortragsmangels” gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) und stellte einen „erneuten Antrag auf Bewilligung” von PKH, da nicht die Klägerin, sondern er als Unternehmer vor dem FG Klage erhoben habe.
3 Mit Schreiben vom teilte die Geschäftsstelle des Senats dem Antragsteller mit, dass das „Rechtsmittel als Anhörungsrüge gewertet werde”. Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom einen Antrag auf PKH für dieses Verfahren. Dieser Antrag wird unter dem Aktenzeichen V S 16/12 (PKH) geführt.
4 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
5 1. Entgegen dem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom ist der Antrag nicht als Anhörungsrüge zu werten, da der Antragsteller ausdrücklich PKH wegen „Vortragsmangels” begehrt.
6 a) Einer Umdeutung des Wortlauts steht das erkennbare Ziel des Antragstellers entgegen, keine Verfahrenskosten tragen zu müssen. Im Gegensatz zum PKH-Verfahren wird für die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes —GKG—).
7 Der Antrag zielt vielmehr auf die Gewährung von PKH für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge gegen den ablehnenden Beschluss vom V S 5/12 (PKH) ab.
8 b) Soweit der Antragsteller aufgrund des Hinweises der Geschäftsstelle des Senats vom zu dem mit Schriftsatz vom erneut gestellten Antrag auf PKH veranlasst worden ist, ist darin lediglich eine Wiederholung des ersten Antrags zu sehen. Das Verfahren V S 16/12 (PKH) wird daher im Prozessregister gelöscht.
9 2. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (vgl. Senatsbeschluss vom V S 12/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1524).
10 3. Der Antrag ist aber unbegründet.
11 a) Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
12 b) Im Streitfall bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil diese unzulässig wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. , BFH/NV 1994, 886). Daran fehlt es hier, da der angegriffene Beschluss vom V S 5/12 (PKH) nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber der Grundstücksgemeinschaft ergangen ist.
13 c) An der Unzulässigkeit änderte sich auch dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass der Antragsteller die Anhörungsrüge im Namen der Grundstücksgemeinschaft erhoben hätte. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich die Gemeinschaft nicht habe äußern können. Der Antragsteller rügt lediglich die rechtswidrige Behandlung eines Ehepaars als Unternehmer und damit einen —möglichen— Rechtsfehler im Urteil des FG.
14 4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1641 Nr. 10
CAAAE-15724