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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 10 | Erbschaftsteuer: Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft

Die Finanzbehörde Hamburg hat in einem bundesweit abgestimmten Erlass die Konsequenzen aufgezeigt, wenn verschontes Betriebsvermögen durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, ist dies schädlich.

Bleiben wir noch einen Moment bei der Erbschaftsteuer. Die Hamburger Finanzverwaltung hat sich zur Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft geäußert. Im Einvernehmen mit den obersten Steuerbehörden der anderen Länder, wie das immer so schön heißt.

Es geht um folgenden Fall: Ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen. Im Erbfall oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Übertragung ist steuerfrei dank der Verschonung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach dem aktuellen Erlass aus Hamburg führt die spätere Einbringung des verschonten Vermögens durch eine Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung. In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Ka...