1. Sind nach dem Rechtszustand vor dem als Grundstückseigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter - und ist damit die Gesellschaft selbst - eingetragen, kann hieraus regelmäßig nicht entnommen werden, dass im selben Grundbuch zugunsten mehrerer Personen, nämlich der Gesellschafter, eingetragene Vorkaufsrechte ebenfalls der Gesellschaft zustehen.
2. Zum Ausscheiden eines Mitberechtigten aus dem Kreis der dinglich Vorkaufsberechtigten durch einseitige Aufhebung seiner Berechtigung (Abweichung von Senat vom , 34 Wx 50/09 = FGPrax 2009, 256).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-15679
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