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EStR R 26a. (Zu § 26a EStG)

Zu § 26a EStG

R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG

Für den VZ 2012 ist R 26a EStR 2008 weiter anzuwenden. [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625

1Für VZ ab 2013 ohne Bedeutung.

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