Zu § 25 EStG
R 25. Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
(1) 1Hat ein Ehegatte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) gewählt, ist für jeden Ehegatten eine Einzelveranlagung durchzuführen, auch wenn sich jeweils eine Steuerschuld von 0 Euro ergibt. 2 [1] Der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommende Betrag der außergewöhnlichen Belastungen ist grundsätzlich von dem Finanzamt zu ermitteln, das für die Veranlagung des Ehemannes zuständig ist.
(2) [2] Für den VZ 2012 ist R 25 EStR 2008 weiter anzuwenden.
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EAAAE-15625