Zu § 10g EStG
R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) 1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
ob die Maßnahmen
an einem Kulturgut i. S. d. § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,
erforderlich waren,
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind,
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Stpfl. steht,
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen,
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
in welchem VZ die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625