EStR R 10.1 (Zu
§ 10
EStG)
Zu § 10 EStG
R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht darauf an, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau [1] geleistet hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625
1Gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten >Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (BGBl I S. 2787).