FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen
Leitsatz
1. Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer
ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über
besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder
besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten
abheben.
2. Diese Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu
beantworten.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 11 Nr. 17 DStRE 2013 S. 689 Nr. 11 SAAAE-15587
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