Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen
Sphäre einer Körperschaft
Kein Vorsteuerabzug aus
Eingangsleistungen mit direktem und unmittelbarem Bezug zur
nichtunternehmerischen Sphäre
Leitsatz
1. Inhalt und Umfang der von einer
Körperschaft unterhaltenen nichtunternehmerischen Sphäre bestimmen sich in
Abgrenzung zu einer von ihr zugleich unterhaltenen unternehmerischen Sphäre
nicht danach, durch welche Art der Mittelerlangung die nichtunternehmerische
Sphäre finanziert wird, sondern danach, inwieweit die Betätigung der
Körperschaft auf andere Zwecke als auf die Erzielung von Einnahmen aus
entgeltlichem Leistungsaustausch gerichtet ist.
2. Verfügt eine Körperschaft neben
einer nichtunternehmerischen Sphäre über einen dieser dienenden
unternehmerischen Bereich, so steht ihr ein Vorsteuerabzug lediglich
hinsichtlich Vorsteuern aus denjenigen Eingangsleistungen zu, die für den
allgemeinen Bereich aufgewendet wurden. Vorsteuerbeträge aus
Eingangsleistungen, die einen direkten und unmittelbaren Bezug zu der
nichtunternehmerischen Sphäre aufweisen, sind hingegen nicht abzugsfähig.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 51 DStRE 2013 S. 221 Nr. 4 EFG 2012 S. 1976 Nr. 20 Ubg 2013 S. 194 Nr. 3 OAAAE-15584
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