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Familienversicherung für Ehefrau als Alleingesellschafterin des Unternehmens ihres Ehemanns
Nimmt die Ehefrau ausschließlich die Pflichten wahr, die ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung in einer GmbH & Co. KG entsprechen, arbeitet sie aber nicht aktiv im Unternehmen mit, ist sie nicht automatisch als hauptberuflich selbständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Im Streitfall betrieb der Kläger als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Handelsfirma; alleinige Kommanditistin und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH war (aus steuerlichen Gründen) seine Ehefrau. Die Krankenkasse des Klägers lehnte die Familienversicherung der Frau über ihren Mann ab, weil sie hauptberuflich selbständig sei (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Diesen Ausschlussgrund allein aus der Funktion abzuleiten, lehnte das BSG ab ().