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Keine Garantenstellung der Leitungsorgane von GmbH und AG
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. als Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Zwar gehört es zu den Pflichten im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG), dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grds. nur der Gesellschaft gegenüber und damit nicht ohne Hinzutreten weiterer Verfehlungen (unerlaubte Handlung) oder spezieller Anspruchsgrundlagen gegenüber Außenstehenden. Bei Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen damit (weiterhin) nur Schadenersatzansprüche der Gesellschaft. Die § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG sind auch keine Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. D...