Der Gesetzgeber hat seit dem mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des -, zitiert nach juris) reagiert und eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht. Er hat allerdings eine abweichende Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nach der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigen nur ein reduzierter Regelsatz zusteht. Die unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden; gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden, wie sich im Einzelnen aus der BT-Ds 17/4095, S. 27 ergibt.
Fundstelle(n): EAAAE-15382
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