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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 140/11

Gesetze: AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AVIwiss § 2; AVIwiss § 2a; AAÜG § 5 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).

2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).

Fundstelle(n):
NAAAE-15379

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